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AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») sind im Geschäftsverkehr mit Burkhardt Gebäudehülle AG (nachfolgend «Unternehmer») und dem Bauherrn bzw. dem Besteller des Werkes oder auch Auftraggeber (nachfolgend «Bauherr») betreffend die vom Unternehmer offerierten bzw. auszuführenden Werkleistungen anwendbar. Durch Annahme der Offerte oder Zeichnung des Werkvertrages akzeptiert der Bauherr diese AGB, und bestätigt diese verstanden zu haben.

2. Anwendbare Bestimmungen

Für die Ausführung der Arbeiten bzw. für die Erstellung des Werkes sind die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (nachfolgend «SIA-Normen») Vertragsbestandteil. Insbesondere wird die SIA-Norm 118 für Bauarbeiten explizit als anwendbar erklärt soweit im Hauptvertrag oder diesen AGB nicht davon abgewichen wird. Rangfolge der anwendbaren Bestimmungen ist wie folgt: 1. Hauptvertrag, 2. Offerte/Leistungsverzeichnis, 3. Unternehmer AGB, 4. Normen und Standards der Fachverbände, 5. SIA-Normen, 6. Weitere Bestimmungen.

3. Arbeitssicherheit und Sicherheitsvorkehrungen

Sicherheitsvorrichtungen wie Anschlagpunkte für Absturzsicherungen, Geländer, Dachaufstiege, Gerüste oder Schneeräumung usw. sind unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten gemäss der Bauarbeiterverordnung und der lokalen Vorschriften so zu projektieren, dass eine gefahrenlose Erstellung des Werkes oder ein gefahrenloser Unterhalt möglich ist. Sofern der Unternehmer nicht ausdrücklich mit der Planung von Sicherheitsmassnahmen oder mit der Gesamtplanung des Werks beauftragt wurde, obliegt dem Bauherrn die alleinige Verantwortung für die Planung, Berücksichtigung, Anordnung, Anbringung sowie Erstellung sämtlicher erforderlicher Sicherheitsvorrichtungen. Dies umfasst insbesondere die Durchführung bzw. Veranlassung von Asbest- und statischen Abklärungen sowie die vorgängige Schneeräumung. Ebenso sind die Baustatik bestehender und neuer Rohbau- sowie weiterer Tragkonstruktionen, wie auch sämtliche bauphysikalischen und brandschutztechnischen Abklärungen, bauseits sicherzustellen. Sollte der Unternehmer entsprechende Hinweise oder Einschätzungen abgeben, befreit dies den Bauherrn nicht von der Sicherstellung geeigneter Massnahmen.

Eine Verzögerung der Ausführung der Werkleistungen durch den Unternehmer aufgrund ungenügender Sicherheitsvorrichtungen und anderen Massnahmen gehen vollständig zu Lasten des Bauherrn. Alle am Bau Beteiligten haben sich an die aktuellen SUVA Vorschriften zu halten. Diese sind jederzeit über www.suva.ch einsehbar. Sollten diese durch die am Bau Beteiligten nicht eingehalten werden, sind die jeweiligen Akteure selbst für alle daraus entstehenden Folgen haftbar.

Bei Umbauten an einem vor 1990 erstellten Gebäude muss grundsätzlich mit einer Asbestsanierung gerechnet werden. Der Bauherr ist deshalb verpflichtet, einen auf das Bauvorhaben abgestimmten Gebäudecheck bei einem entsprechenden Spezialisten in Auftrag zu geben, und dem Unternehmer rechtzeitig vor Baubeginn das Ergebnis schriftlich mitzuteilen. Stösst der Unternehmer unerwartet auf giftige Schadstoffe (PCB, PAK etc.) wird er die Arbeiten ohne Verzugsfolgen umgehend einstellen, den Bauherrn auf den Umstand aufmerksam machen und auf weitere Anweisungen warten.

4.Offertstellung, Änderungen und Mehraufwand

4.1 Offertstellung

Das vom Unternehmen abgegebene Angebot (Offerte) kann bis zur Annahme durch den Bauherrn jederzeit widerrufen werden. Sofern auf der Offerte nicht anders vermerkt, hat diese eine Gültigkeit von 30 Tagen ab Offertdatum.

Allfällige Produkteänderungen in gleicher Güte und Qualität aufgrund von fehlender Verfügbarkeit bleiben vorbehalten.

4.2 Änderungen und Mehraufwand

Die Offerte wurde anhand der zur Verfügung stehenden Unterlagen und Pläne, welche im Zeitpunkt der Offertstellung vorhanden waren oder anhand der Informationen, welche durch die persönliche Besichtigung durch den Unternehmer gesammelt wurden oder durch Angaben der Bauherrschaft, erstellt. Stellt sich während oder bereits vor der Erstellung des Werkes heraus, dass sich die Unterlagen und Pläne bzw. die Voraussetzungen oder Bedingungen, welche als Grundlage zur Werkerstellung dienen, geändert haben und könnten daraus Mehr- oder Minderkosten resultieren, so wird der Unternehmer dies dem Bauherrn vor Ausführung allfälliger Zusatzarbeiten anzeigen und eine Nachtragsofferte schriftlich einreichen. Bei Ablehnung der Nachtragsofferte ist der Unternehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen, bis eine Einigung erzielt wurde.

4.3 Bemusterung

Bemusterungen (insbesondere Material-, Farb- und Ausführungsbemusterungen) sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht im Pauschalpreis enthalten und werden dem Bauherrn nach effektivem Aufwand separat in Rechnung gestellt.

4.4 Teuerungsvorbehalt

Die Preise werden bei definitiver Auftragserteilung nochmals angefragt und können in Abweichung einer allfälligen vertraglichen Vereinbarungen nochmals angepasst werden.

Der Unternehmer hält sich auch im Falle von Pauschal- und Festpreisen einen Teuerungsvorbehalt vor. Entstehen aufgrund ausserordentlicher Materialpreisänderungen Mehr- oder Minderkosten, können diese nachträglich für alle betroffenen Materialien abgegolten werden können. Dies gilt für den Teil der Mehr- oder Minderkosten der einzelnen Materialien gemäss Gliederung im Leistungsverzeichnis, die 5% der gesamten Materialkosten gegenüber dem Stichtag (Tag der Einreichung der Offerte) über- oder unterschreiten.

Aufträge nach Aufwand werden nach den effektiv eingesetzten Arbeitsstunden und Materialkosten verrechnet.

4.5 Lieferverzögerungen

Allfällige Verzögerungen bei der Ausführung der Arbeiten aufgrund längeren Lieferfristen durch Lieferanten werden vom Unternehmer rechtzeitig angezeigt. Jegliche Verzögerungen, welche aufgrund längerer Lieferfristen entstehen, ergeben keinen Anspruch auf Konventionalstrafen, Schadenersatz oder anderweitig durch den Bauherrn geltend gemachte Ausgleichszahlungen. Die Liefertermine werden bei definitiver Auftragserteilung nochmals angefragt und können in Abweichung einer allfälligen vertraglichen Vereinbarungen nochmals angepasst werden.

4.6 Widerrufsrecht

Bis zur Auftragsannahme durch den Bauherrn kann der Unternehmer die Offerte jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.

5. Mängelhaftung (Garantie)

5.1 Bestand und Dauer der Verjährungsfrist für Werkmängel

Sofern im Werkvertrag nichts anderes vereinbart wurde, gilt in Abweichung von der SIA-Norm 118, hinsichtlich des Bestands und der Dauer der Verjährungsfrist für Werkmängel, das Obligationenrecht.

5.2 Rügefristen

In Abweichung von der SIA-Norm 118 gelten die gesetzlichen Rügefristen.

5.3 Fristenlauf

Die Verjährungsfristen beginnen mit Ablieferung des Werkes an den Bauherrn. Einzelne kleinere offene Arbeiten hindern die Ablieferung des Werkes nicht. Die Ablieferung erfolgt mit Meldung der Fertigstellung durch den Unternehmer. Das Werk ist nach Ablieferung umgehend durch den Bauherrn zu prüfen.

5.4 Erweiterte Garantie (Verlängerung der Verjährungsfrist)

Die Erweiterung der Garantie (Verlängerung der Verjährungsfrist über das gesetzliche Mass hinaus) für versteckte Mängel von fünf auf zehn Jahre ist nur möglich, wenn ein Unterhaltsvertrag geschlossen wurde. Die individuellen Bestimmungen sind im Unterhaltsvertrag zu regeln.

5.5 Lieferantengarantie

Allfällige vom Lieferanten oder Produzenten vorgesehenen Garantien oder Leistungsgarantien, welche über die gesetzliche Gewährleistung hinaus gehen (erweiterte Garantie), werden ausdrücklich nicht übernommen. Leistungen aus einer erweiterten Garantie müssen direkt beim Lieferanten oder Produzenten geltend gemacht werden. Allfällige Reparatur- oder Garantieleistungen, welche aufgrund einer vom Lieferanten oder Produzenten gewährten, erweiterten Garantien entstehen, werden nach den geltenden Stundensätzen abgerechnet.

Das gleiche gilt für Software-Updates, Konfigurationsänderungen oder anderen Softwarebedingten Änderungen, ausgelöst durch den Lieferanten, Produzenten oder andere Dritte bzw. den Bauherrn selbst, welche unter Umständen eine Änderung der Leistungsergebnisse oder dergleichen zu Folge haben. Der Unternehmer lehnt zudem jegliche Haftung für Bezahldienstleistungen von Lieferanten und Produzenten oder Update-Services und dergleichen ab. Entsprechende Forderungen sind direkt beim Lieferanten oder Produzenten geltend zu machen.

6. Rückbehalt

Mit der Abnahme des Werkes, der Übergabe der Schlussrechnung, dem Ablauf der Prüfungsfrist und nach Leistung der Sicherheit durch den Unternehmer, wird gemäss SIA-Norm 118 Art. 152 ein allfälliger Rückbehalt durch den Bauherrn sofort zur Zahlung an den Unternehmer fällig. Damit sind auch alle Rückbehalt-Möglichkeiten durch den Bauherrn nach Obligationenrecht (OR) Art. 82 ausgeschlossen.

7. Haftung

7.1 Haftung für bereits erstellte Werkteile

Die Schutzmassnahmen für neue bzw. bereits erstellte Werkteile (wie insbesondere Fensterbänke, Fensterzargen, Mauerabdeckungen oder auch Oberlichtkuppeln usw.) ist vor der unerlaubten Beschädigung durch Dritte (bspw. durch andere am Bau beteiligte Unternehmen) während der Bauphase (das heisst, die Zeit, bis das Werk vollständig und ordentlich vom Bauherrn abgenommen wurde) nicht in die Offerte eingerechnet. Der Unternehmer weist auf die zu treffenden Schutzmassnahmen und Gefahren hin. Auf Wunsch des Bauherrn erstellt der Unternehmer eine entsprechende Offerte. Handelt der Bauherr nicht entsprechend den empfohlenen Massnahmen, so entbindet er damit den Unternehmer von jeglicher Haftung hinsichtlich der Beschädigung von neuen bzw. bereits durch den Unternehmer erstellten Werkteile durch Drittpersonen. Dasselbe gilt für die Geltendmachung von Werkmängel, welche die jeweiligen Werkteile betreffen.

7.2 Schutz vor Witterung während der Bauphase

Je nach Grösse und Umfang des zu erstellenden Werks bzw. des Gesamtprojekts kann ein einfacher Witterungsschutz, wie insbesondere das Abdecken mit Planen oder das Anbringen von provisorischen Ablaufrohren oftmals keinen ausreichenden, dauerhaften und sicheren Schutz vor Witterung bieten. Auf Wunsch des Bauherrn oder im Falle von grossen und umfangreichen Projekten wird der Unternehmer entsprechende Massnahmen zum Schutz vor Witterung und dem kontrollierten Ableiten von Wasser offerieren. Entscheidet sich der Bauherr gegen diese Massnahmen, so wird der Unternehmer den Bauherrn auf die entsprechenden Gefahren hinweisen. Der Unternehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, welche aus einem dem Bauherrn bekannten, ungenügenden Witterungsschutz resultieren. Für Schäden durch Witterungseinflüsse wie Gewitter, Hagelschlag, Wind, usw. ist ferner die kantonale oder private Gebäudeversicherung zuständig. Der Unternehmer empfiehlt das Abschliessen einer Bauwesenversicherung für die Dauer der Bautätigkeit, um für entsprechende Risiken ausreichend gedeckt zu sein.

7.3 Schutz persönlicher Gegenstände

Es ist Aufgabe des Bauherrn vor Baubeginn persönliche Gegenstände, Einrichtungen oder Ähnliches, welche bspw. wasser- oder schmutzempfindlich sind und welche sich noch auf der Baustelle befinden, zu entfernen oder vor Feuchtigkeit, Schmutz oder Beschädigung zu schützen. Werden diese nicht oder nicht ausreichend geschützt, so kann der Unternehmer weitere Massnahmen auf Kosten des Bauherrn anordnen. Entsprechende Massnahmen können bspw. die Nichtaufnahme der Arbeit oder das Wegbringenlassen der Gegenstände sein. In jedem Fall übernimmt der Unternehmer keine Haftungen für allfällige Schäden, wenn er den Bauherrn auf die Umstände aufmerksam gemacht hat.

7.4 Schutz vor Schaden

Aufgrund der bestehenden Bausubstanz können auch bei sorgfältigen Dacharbeiten Erschütterungen auf die Unterkonstruktion nicht immer vermieden werden.

Dadurch können Risse im Beton und Abplatzungen am Grundputz oder der Innenverkleidungen der Decke (Gips, Täfer usw.) entstehen. Der Unternehmer wird den Bauherrn über mögliche potenzielle Gefahren informieren und geeignete Massnahmen vorschlagen. Entscheidet sich der Bauherr gegen diese Massnahmen, so lehnt der Unternehmer jegliche Haftung für Schäden ab, welche daraus resultieren.

Nach dem Einbau sind durch den Bauherrn zudem geeignete Massnahmen zum Schutz der Bauteile gegen Beschädigungen sicherzustellen.

8. Baustellenbestimmungen

Der Bauherr stellt dem Unternehmer den erforderlichen Baustrom ab Bauprovisorium bauseits, unentgeltlich zur Verfügung. Baustrom, Baureinigung, sämtliche Bewilligungen sowie behördliche Abgaben und Gebühren sind ausdrücklich nicht im Leistungsumfang des Unternehmers enthalten.

Sofern auf der Baustelle ein Baukran und/oder Gabelstapler vorhanden ist, stellt der Bauherr diese Geräte dem Unternehmer für notwendige Materialumschläge unentgeltlich zur Verfügung.

Für Arbeitsausführungen unter Einsatz von Bau- oder Mobilkran, für die Erstellung bzw. Nutzung eines Fassadengerüstes sowie für die Anlieferung, Zwischenlagerung und Montage von Bauteilen hat der Bauherr dem Unternehmer vor Ort, insbesondere im Schwenkbereich des Hebemittels zum Neubau, unentgeltlich und rechtzeitig ausreichend Freiflächen, Zwischenlagerplätze sowie Parkplätze bereitzustellen.

Die erforderlichen Fahr-, Stell- und Arbeitsbereiche sind vom Bauherrn bauseits so vorzubereiten, dass sie jederzeit ausreichend tragfähig sind (insbesondere durch geeignete Kofferung oder sonstige bauliche Massnahmen).

Die elektrische Zuleitung, die Elektroendmontage sowie sämtliche elektrischen Anschlüsse von Bauteilen erfolgen bauseits und sind durch einen entsprechend konzessionierten Elektroinstallateur auf Kosten des Bauherrn sicherzustellen.

Unterlässt der Bauherr die rechtzeitige oder vertragsgemässe Bereitstellung der vorstehend genannten Leistungen, Infrastruktur oder Flächen, gehen daraus entstehende Verzögerungen, Unterbrüche, Mehrkosten, Zusatzaufwände sowie Terminverschiebungen vollumfänglich zu Lasten des Bauherrn. Der Unternehmer ist in solchen Fällen berechtigt, Mehrkosten gesondert in Rechnung zu stellen und Ausführungsfristen entsprechend zu verlängern; weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

9. Arbeitszeiten

Die Arbeitszeiten des Unternehmers gelten ab Firmensitz Maienfeld und richten sich nach der jeweiligen Jahreszeit wie folgt:

April bis Oktober

Montag bis Donnerstag: 07.00–12.00 Uhr und 13.00–17.30 Uhr

Freitag: 07.00–12.00 Uhr und 13.00–16.30 Uhr

November und März

Montag bis Donnerstag: 07.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr

Freitag: 07.00–12.00 Uhr und 13.00–16.30 Uhr

Dezember bis Februar

Montag bis Donnerstag: 08.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr

Freitag: 08.00–12.00 Uhr und 13.00–16.30 Uhr

Abweichende Arbeitszeiten, insbesondere Überstunden, Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeiten, sind nur nach vorgängiger Vereinbarung zulässig und werden gesondert vergütet. Gesetzliche und behördliche Vorschriften bleiben vorbehalten.

10. Immaterialgüterrecht

Jegliche Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Projektberichte, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Leistungsverzeichnisse oder weitere Unterlagen bleiben im Eigentum des Unternehmers und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben, verändert oder veröffentlicht werden. Aufwände im Zusammenhang mit der Verletzung diese Bestimmung werden in Rechnung gestellt.

11. Termine

Soweit in der Offerte oder im Werkvertrag nicht anders bestimmt, erfolgen Termine nach Absprache.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Hauptvertrages unwirksam oder unvollständig sein oder sollte die Erfüllung unmöglich werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Teile des Hauptvertrages nicht beeinträchtigt. Dies gilt auch für diese AGB.

12.2 Datenschutz

Der Unternehmer bearbeitet die im Zusammenhang mit der Leistungserfüllung des Vertrages erhobenen Daten zu Zwecken der Vertragserfüllung, Marketing, Statistik, Kundenpflege, Wartung aber auch im Rahmen von Referenzauskünften oder anderen berechtigten Interessen des Unternehmers. Die Datenbearbeitung erfolgt nach Schweizer Datenschutzgesetz (DSG). Dem Bauherrn stehen jegliche Recht nach DSG zu.

12.3 Zahlungskonditionen

Der Unternehmer ist berechtigt, Akontozahlungen zu verlangen. Diese erfolgen in Teilzahlungen entsprechend dem jeweiligen Planungs-, Materialbestellungs-, Fabrikations- und Baufortschritt.

Die Höhe und Fälligkeit der Akontozahlungen richten sich nach dem tatsächlichen Leistungsstand. Änderungen des Leistungsumfangs, insbesondere aufgrund von Zusatz-, Änderungs- oder Regiearbeiten, berechtigen den Unternehmer zur Anpassung der Akontozahlungen sowie zur Verrechnung zusätzlicher Akontovergütungen.

12.4 Änderungen

Änderungen im Vertrag oder diesen AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftlichkeit. Textform wie E-Mail genügt. Der Unternehmer kann diese AGB jederzeit einseitig anpassen, die jeweils aktuell gültige Version findet sich unter [burkhardtag.ch/agb].

12.5 Gerichtsstand

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Hauptvertrag und diesen AGB ist am Hauptsitz des Unternehmers in Maienfeld.

12.6 Anwendbares Recht

Ausschliesslich anwendbares Recht ist materielles Schweizer Recht unter Ausschluss allfälliger Kollisionsnormen. Wo vereinbart gelten die SIA-Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins.

 

Burkhardt Gebäudehülle AG, 01.01.2026